Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Deicharbeit

Deicharbeit

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  • wer einen in der teicharbeit schilt oder schlägt, der soll mit gedoppelter geldbusse belegt werden
    1664 Braunschweig-Lüneburg/Gierke,DeichR. II 699
  • die geld-strafe durch deich-arbeit abverdienen
    1779 Netzebruch/Rabe,PreußG. I 6 S. 409
unter Ausschluss der Schreibform(en):