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I im Ahd.
  • 1 Diebstahl
  • 2 Feld- und Forstfrevel
  • 3 (Fund-) Unterschlagung und Untreue
  • 4 in Verbindung mit Verben
    • a tun 
    • b begehen 
    • c jemanden des Diebstahls bezichtigen oder anklagen
  • 5 formelhaft mit anderen Verbrechen verbunden
    • a Diebe und Raub 
    • b ("die drei Sachen") Totschlag, Diebe, Notnunft 
    • c sonstige Verbindungen
III Diebesgut; das Gestohlene
  • 1
  • 2 mit Verben
  • 3 neben "Raub" 
IV "Was die Sennerin von der Butter, die sie ihrem Bauern bringen muß, für ihren eigenen Verbrauch verwendet, nennt sie doib" Schmeller2 I 479
MhdWB. I 324 gibt dafür die Bedeutung "Diebin" und als Belege Berthold von Regensburg/Wackernagel, AltdLeseb.2 663: daz sint trügener an ir koufe und an irm antwerke; sô diebe unde diupen, innerhalp des hûses und ûzerhalp; so wuocherer, so pfender, sô dingesgeber. Bei Pfeiffer und Strobl, Berthold von Regensburg I 393 steht diebe und diubin. Auch sonst findet sich das Wort lediglich in Verbindung mit Dieb. Die Bedeutung "Diebin" muß fraglich erscheinen, da einmal "Diebin" immer die einzige weibliche Form der zahlreichen Verbrecheraufzählungen ist und ferner ein im SchwäbWB. II 474 unter dupp- erwähntes, allerdings bestrittenes Dip "Schlichte, List" und ein im SaarbrWB. 17 aufgeführtes beduppen "betrügen" (vom frz. duper "anführen") den Gedanken an eine besondere Verbrecherart Dupe "Betrüger, Schwindler" nahelegt. Bei frz. duper wird zuweilen an deutsche Herkunft gedacht
formelhafte Bezeichnung der Strafgerichtsbarkeit; Einkünfte daraus; gleichbedeutende Formeln: Diebe und Mannschlacht, Diebe und Mord, Diebe und Totschlag 
wie Diebe und Frevel 
wie Diebe und Frevel 
wie Diebe und Frevel 
Gefängnis
  • -- insbesondere Ähren nachlesen
II jemanden einen Dieb heißen
Verfahren wegen Diebstahls
Diebstahl
I Diebstahl als Straftat
  • 1 im heutigen Sinne
  • 2 andere Vergehen
  • 3 in Verbindung mit Verben
  • 4 in Formeln, insbesondere Dieberei als eine der "drei (bzw. vier) Sachen"
II gestohlene Sache, Diebesgut
diente zur Herstellung der Diebslichte
Galgen
I der bei Dieben gebräuchliche Gruß
II feierliche Diebstahlsklage
der Ort des Gerichts für die auf dem Lande sitzenden erzbischöflichen Hintersassen
Gefängnis
wie Diebmal 
Brandmarke wegen Diebstahls
Pranger
I das Recht, das gegen Diebe angewandt wird, das heißt der Tod am Galgen
II das Recht des Diebes
als Schimpfwort
"der sogenannte diebessteig, d.h. ein längs der Mauer gehender Weg, welcher die Gerichtsstätte des Möllenvogtes auf dem neuen Markt in der kürzesten Weise mit der Neustadt verband"