Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Diebsfall
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Diebstahlsfall
- [Wer in fremdem Weiher fischt] der ist ains solchen diebstals halben wie in andern diebsfellen gepreuchlich strafparNürnbRef. 1564 XXIV 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit