Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Diebslicht
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diebischerweise
(Diebeskäfig)
Diebkammer
Diebskarte
Diebekeller
Diebsknecht
(Dieblehen)
1dieblich
2dieblich
dieblicherweise
Diebslicht
im kriminellen Aberglauben zur Einschläferung der zu Bestehlenden
- Müller-Bergström/AberglWB. II 230f.
- BeitrRostock 6 (1912) 123f.
- v.Künßberg,Kindersp. 32f.