Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Diebsturm
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(diebtig)
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(diebtlich)
Diebsturm
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Strafgefängnis
- der fennckhnussen halb soll furter, wa jemands nüt vmb malefitz gefanngen wirdet in die burgerlich gefenckhnus vnd nit in diepsthurn gelegt werden1514 Reyscher,Stat. 385Faksimile (ca. 210 KB)
- sollen auch weder ober- noch underbeambten ainigen unserer burger oder undertanen umb bůrgerlichen oder civil-uberfahrung willen ihn diebsturm oder schmehlich gefengnussen nit einlegenHensler,Kurmainz 1600 79
- in ungeziefermäßigen diebsthürnen1669 DWB. II 1098Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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