Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienerhaus

Dienerhaus

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Arrestlokal
  • nach außgießung schlimer wort so solle der würth oder gast, nach dem er ist, aintweder mit dem rathstübel, gemainen dienerhauß oder kotter und fischer abgestrafft werden
    1660 NÖsterr./ÖW. VIII 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):