Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienstbüchlein

Dienstbüchlein

  • was nun von allen diesen ... diensten ... geschiehet, solches muß dem dienstpflichtigen von demjenigen, der den dienst bestellet, ... in sein dienstbüchlein ... eingetragen ... werden
    1738 KurhessGS. II 43