Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienstgebühr

Dienstgebühr

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I was der Vasall dem Lehnsherrn zu leisten hat
  • uneigentliche lehen aber in ansehung der zuleisten habenden dienstgebuͤhren sind die, welche eintweder keine oder nur gewisse ... dienste schuldig
    1728 Leu,EidgR. II 44
II was den Frönern für ihre Arbeit gegeben wird
  • mehr dienstpflichtige als bestellt werden, dürfen nicht kommen, oder aber es wird ihnen kein dienst und dienst-gebühr davor gut gethan
    1739 KurhessGS. II 113