Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienstlader

Dienstlader

der die Untertanen zu Frondienst bestellt
  • 1739 HessSamml. IV 608
  • soll der untertan solches [Frondienst] zu thun nicht schuldig seyn, wann er selbst höchsteilige feldarbeit hat, er muß aber solches sofort dem dienstlader melden
    oJ. WestfMag. 4 (1788) 129