Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienststreitigkeit

Dienststreitigkeit

  • bei entstehenden dienststreitigkeiten müssen die unterthanen diejenigen dienste, welche si in dem letzten jahre ... geleistet haben, bis zur rechtskräftigen entscheidung der sache fortsetzen
    1794 PreußALR. II 7 § 463