Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dienstzeichen
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- beamte sollen ... sobald ein unterthan gedient hat, ihm darüber ein gedrucktes dienstzeichen geben; mit ihm darüber ... alle halbe jahre ... abrechnung halten und gegen zurückgebung der ausgegebenen zeichen ... für einen handdienst 1 s. 3 3/4 pf. vergüten1752 Schlüter,WestfProvR. II 157Faksimile - in Google Books
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