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I Schutzherr, Patron
II Urteilfinder
I Vertrag, Abmachung, Bedingung
II Lehnszwischennutzung (wie Angefälle (II))
I Abstandsgeld beim Eintritt in einen Kauf, das der Vorkaufsberechtigte dem ersten Käufer zahlt
II "Dingschoß, Gerichtspfennig, Abgabe der gerichtsangehörigen Bauern" Lasch-Borchling I 428
Holzkohle, deren Herstellung im Wege des Verdinges vergeben wurde?I Brandschatzung
II Verdingung einer Handwerkerarbeit
Gerichtstag-- insbesondere bei den Lehengerichten
A in Althochdeutschen Glossen
B verhandeln
- I vor Gericht und im Jahrgeding
- 1 das Gericht feierlich eröffnen
- 2 Gericht oder Jahrgeding halten, daran teilnehmen; zu Gericht sitzen, richten
- 3 aus/von dem Stuhl dingen abtreten; die Sitzung aufheben
- 4 vom Vorsprecher
- 5 von den Parteien: (ein-, ver-) klagen, prozessieren
- a allgemein
- b auf/an ein Gut dingen vorläufig in Herrenhand einziehen
- c in das Erbhaus dingen Erbschaftsauseinandersetzung fordern oder vornehmen
- d (über) Fundnis (oder Urteil) dingen eine bereits entschiedene Sache wieder rechtshängig machen
- e an Gerichtsstelle vorbringen
- f
- 6 sich vorbehalten
- 7 bei der Beweisführung
- 8 erkennen, (ver-)urteilen, gerichtlich festsetzen
- -- in Bürgerhand dingen
- 9
- 10 Berufung einlegen
- 11 einen zweifelhaften Fall vor den Oberhof bringen
- 12 part.: gerichtsüblich; vom Gericht festgesetzt
- 1 allgemein
- 2 eine Lösungssumme festsetzen
- 3 im Eherecht
- 4 einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließen
- a den Dienstvertrag abschließen, bereden
- α Gesinde
- β gewerbliche Hilfskräfte
- -- abspenstig machen
- γ gedingter [und gebroteter] knecht der auf längere Zeit gemietete Dienstbote, in der Regel in die Hausgemeinschaft aufgenommen
- -- ausdrücklicher Gegensatz zum Taglöhner
- δ Angestellte und Sonstige
- b jemanden zu einer besonderen, vorübergehenden Dienstleistung anstellen
- c anwerben zum militärischen Dienst oder Hilfe
- d anstiften
- e besondere Wendungen
- f gedingte Zeit im Arbeitsvertrag ausgemachte Zeit
- 5 im Bergbau: ein Gedinge abschließen, dh. Stücklohn vereinbaren
- 6 beim Werkvertrag
- a einem Handwerker eine Arbeit übertragen
- b eine Arbeit übertragen
- c eine Arbeit übernehmen
- d einen Werkvertrag schließen
- 7 über einen Kauf verhandeln; feilschen
- 8 borgen
- 9 mieten, pachten (ein Haus, Grundstück usw.)
- -- einmieten, insbesondere reflexiv
- 10 beim Frachtvertrag
- 11 bei der Viehverstellung: (zB. ein Rind im Rahmen eines Vertrags zur Viehverstellung insb. als besondere Form eines Darlehens) pachten
- 12 zwingen zu etwas
- 13 als Partizip: ausbedungen, vertragsmäßig
II einen Vertrag schließen, eine Abrede treffen
III im Lehenrecht
IV verschiedenes
- -- Vorsprecher?
III Prozeßpartei
IV Berufungskläger
V wie Dingbürger
VI Unternehmer
VII Mieter, Pächter
VIII Kauflustiger, Unterhändler
wie Dinggeld der DienstbotenVorsitzer im Eheding
Urteil des Dinggerichts
Störung des Gerichts
Gesamtheit der zum Besuche des Jahrgedings Verpflichteten
Gerichtszeugnis
Gerichtszeugnis
Artikel danach:
Dinkel
Dinkelgarbe
Dinkelgeld
Dinkelkorn
Dinkelviertel
Dinkelzehnt
Dinn
dinsen
Dinzeltag