Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dingherr

Dingherr


I Dinghofherr
  • wan auch eim sein gut verboten wurd von dem meiger, so dick und er daruf fert, ist er dem dinkherrn 30 ß ₰ verfallen
    1415 Elsass/GrW. V 429 [sonst hier immer dinghofsherr]
  • wie sich der huͤber gegen dem dingherrn und der dingherr gegen den huebern halten soll
    1581 GrW. IV 95
  • alle ungebodene dingliche dage stellt der dingherr an die scheffen die achte ind gerechtigkeit zu S. des fronhofs
    oJ. RhW. II 2 S. 55
II Aufsichtsperson im Bergbau, zugleich Unternehmer eines Teilbetriebs
  • zu denselbigen [4 hohen Berggerichten] erfordern alle diejenigen, so uffen bergkwercke sein, vnd bevorab sollen die factorn, dingsherrn der schächte erscheinen, vnd ein jeder anhören, was er sich uff des landsfürsten befelch vnd bergkordtnung halten soll
    1543 Hessen-KasselBV. 614
  • wenn die steiger oder ding-herren ihren eyd thun
    1734 Bieringen,Mansfeld. 7
  • ding-herren sind in berg-wercken diejenigen, welche die ertze roͤsten
    1734 Zedler VII 953
III
Arbeitgeber
  • [ein Arbeiter, der auf der bisherigen Arbeitsstelle Schulden hinterläßt, soll] von dem neuen ding-herrn ausgelöset werden
    1660 CAug. II 327
unter Ausschluss der Schreibform(en):