Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dingholz

Dingholz

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"Rechtholz, das gegen ein bestimmtes Geld oder wegen Gilt- und Zehntabreichung den Untertanen muß abgegeben werden" Heppe,WohlrJäger/ DWB. II 1174

-- als Flurname
unter Ausschluss der Schreibform(en):