Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dingswirt

Dingswirt

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Wirt, der auf Borg gibt
zu Dings
  • das kein wirt ... keinem landmann ... dings vnd ohne baargelt ... eßen noch trinken uffstelle vnd das ... eine scharpfe buß ... daruff gesetzet und ... von den übertretnen dingswirten und weinschenken als auch von den dingspraßeren ... bezogen werden soͤlle
    1645 ArgauLsch. I 318
unter Ausschluss der Schreibform(en):