Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dingswirt
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Wirt, der auf Borg gibt
zu
Dings
- das kein wirt ... keinem landmann ... dings vnd ohne baargelt ... eßen noch trinken uffstelle vnd das ... eine scharpfe buß ... daruff gesetzet und ... von den übertretnen dingswirten und weinschenken als auch von den dingspraßeren ... bezogen werden soͤlle1645 ArgauLsch. I 318Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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