Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dingwitt

Dingwitt

  • weilen vormals alle leute auf der dingstelle haben zugegen seyn müssen, und dafern sie ... abwesend befunden, sie deßfalls eine tonne (so das ding-witt oder ding-pflicht ist geheißen) am staller müssen geben, daher aber mancher, der seinem nächsten feind gewesen, wenn er dessen abwesenheit gemerket, ursach genommen, ihm schaden zuzufügen, als hat solcher ungelegenheit abzuhelfen, herzog P. solches ding-witt anno 1590 ... abgeschafft
    oJ. CStSlesv. I 432