Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dole

Dole

vgl. Dol

I Grenzloch, kleine Grenzgrube (zum Teil nur behelfsmäßig durch Spatenstich zur Bezeichnung jährlich wechselnder Parzellen)
bdv.: Dolpfütze
II Schießbahn, Schießgraben; Ziel (beim Scheibenschießen)
III unterirdischer Abzugsgraben
  • wann iemand begehrt, ein sitz in solche tholen von neuem zu bauen, und solche behausung keine gerechtigkeit in gemeldte tholen zu bauen
    1741 BaselRQ. I 2 S. 974f.
  • RhWB. I 1389
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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