Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): doppelseitig
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gegenseitig
- privat-urkunden über doppelseitige zusagen sind nur gültig, wenn so viele urschriften davon ausgefertiget worden sind, als es parthien gibt, die einen entgegengesezten vortheil habenBadLR. 1809 Satz 1325Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte