Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfholde

Dorfholde

Untertan des Dorfherrn
  • ob ein dorfherr seine dorfholden zwingen könne, daß sie ihme um einen gewissen lohn ... arbeiten sollen
    1752 Chorinsky,Mat. III 428
unter Ausschluss der Schreibform(en):