Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfschwein

Dorfschwein

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Zuchteber einer Dorfgemeinschaft; idR. hält zB. der Pfarrer oder ein einzelner Bauer einen Eber für die gesamte Dorfgemeinschaft
  • die herren ... sollen auch har gehn R. lühen ein dorfrind und ein dorfschwin 
    1581 Elsass/GrW. IV 99
unter Ausschluss der Schreibform(en):