Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfsfrevel

Dorfsfrevel

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kleine Übertretung, die darauf stehende Buße
  • civilsachen, die nicht zentbar sein, ist ein dorfsfrevel, was durch schultheißen und gerichtspersonen verwiesen würd, 3 ℔ 5 ß heller
    1608 BadW. 150
  • SchwäbWB. II 275