Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfsherrschaft

Dorfsherrschaft

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  • wir ... sämtliche dorfsherren zu Oetelfingen thun hiermit kund ... darnach ihr euch ... gegen ... uns den dorfsherrschaften desto besser wist zu verantworten
    1601 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 70
  • der dorfherrschaft den todt mit 72 ₰ verwandlen
    1614 NÖsterr./ÖW. VIII 640
  • bei pflegern und meistern berührts hospitals (zue Nördlingen) als ohnmittelbarer ordenlichen dorfsherrschaft und obrigkeit
    1625 WürtLändlRQ. I 187
  • 1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 316
  • in betrefs der eigentlich sogenannten gemeinds- oder dorfsherrschaft zu Oberkochen (insofern solche von der hohen und niederen jurisdiktion auf der gemeinde unterschieden ist und eigentlich die wohlfahrt und aufrechterhaltung des gemeinen wesens zum vorwurf hat) ist ... verglichen worden
    1749 WürtLändlRQ. I 420
  • gleichwie die hohe und niedere obrigkeit, vogthey- und gerichtbarkeit, die dorffs- und gemeindherrschaft nebst anderen gerechtsamen in dem dorff G. ... unserem oberamt U. zustehet
    1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 90
unter Ausschluss der Schreibform(en):