Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dorfzehnt
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Dorfzehnt
I
allgemein: der in einem Dorf oder dessen Feldmark fallende Zehnt
- unsern halben dorfzehent ze A.1361 SPöltenUB. I 523Faksimile - in Google Books
- ze lehen gehabt ... die manschaft eines drittails des dorfzehents ze I. minrr 38 jeuch1364 OÖUB. VIII 192
- ze lehen gehabt ... unsern halben dorftzehent ze N. ..., getraidzehent und weinzehent, grözzer und chlainer, ze velde und ze dorffe1366 WienSchottenUB. 324Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derselbe dorffzehenden zu B. in dem bann gelegen unnder W., der duet dem andern zuo helffe ein jar 22 füertel rocken unnd 12 ß straßburger ₰ des halben dorffzehenden1377 FreibDiözArch.2 5 (1904) 138
- dorptegedeoJ. Lasch-Borchling I 458
II
im Gegensatz zum Neubruchzehnt
- die selben zehend der ... ekker ... wern rewt zehend und nit dorfzehend1386 MBoica 24 S. 483Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der dorfzehend und der rewtzehend daselbst1396 SchwäbWB. VI Nachtr. 2802Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der rewtzehende ist ganze der herschaft und der dorfzehende ein virteil, toter und lebendiger1398 QKulmbach 259
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hierher?
- [ein Edelknecht verkauft] den dorf- und den holtzenden [Holz-Zehnt oder Hol-Zehnt? siehe Dorfzehnt-3.0] zu B.1516 ArgauLsch. I 121Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
der dem Zehntherrn zu bringende Zehnt im Gegensatz zu dem von ihm zu holenden Feld- oder Garbenzehnt, insbesondere kleiner Zehnt
- den dorffs und lebendigen zehet, als nemlichen von kelbern, lemmern, gensen, hopffen, obs und bynen zu geben schuldig1543 GeöArch. II 1 S. 186
- dahingegen der dorff-, sack- oder scheffel-zehende allerdings ... demjenigen frey in die behausung zu liefern ist, der solche zu fordern hat1750 Klingner II 371Faksimile - in Google Books
- zumahlen ... sowohl die fructus arborum als auch die partus animalium unter den dorfzehent ... gezohen werden, man auch ... alles dieß, waß nicht unter den feldzehent kann gerechnet werden, unter den dorfzehent einbegriffen1752 Chorinsky,Mat. III 279
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"Abgabe eines Dorfes an Kleinvieh, Käse und Eiern und dergleichen"
- Unger,SteirWsch. 161 [urk.?]
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