Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreibeinicht
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, dreibeinig
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dreibeiniger Stuhl in der Rechtssymbolik
vgl.
dreispitzig
- were des gudes also viele heit, als eine dribeinig stule gesteen mag, der ist pflichtig den hoif zu suchen1443 Wetterau/GrW. V 308Faksimile (ca. 290 KB)
- einen hanen ... leberen dem zener, so er kan faren uf einem drybeinigten stule1517 Nahe/Koeniger,SendQ. 158
- wer des guts hait also viel er einen dreibeinetigen stuel daruf setzen mag, der ist schuldig dem gerichtsherrn ein hune1533 Wetterau/GrRA.4 I 113Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- so ein mann wer, der als viel guts hette, daß man ein dreibeineten stul daruf setzen mag, der soll darvon geben zwei hüner und ein besthaupt1540 Unterfranken/MschrRhWestfG. 5 (1879) 232
- 1570 Wetterau/Eranien I 44
- wer in selbigem gericht begüttet, so weit daß ein dreibeinichter stuhl darauf stehe, der solle auff den beyden ungebottenen dingtagen ... das weistumb weisen1582 Hunsrück/GrW. II 188Faksimile (ca. 215 KB)
- wann einer auf den seinen verarmete ..., wann er so viel vermöchte, daß er das feurfach in dache behielte, und aufn 3beinigten stuhle sich darunter behülffe, dadurch soll er sein guth wieder beßern1731 Lippe/Spangenberg,BeitrR. 200
- ist das best kleidt nicht also gut, so soll man einen dreybeinigen stul nemmenoJ. Nahe/GrW. II 165Faksimile (ca. 216 KB)
- GrW. II 203
Faksimile (ca. 205 KB)
- GrW. III 460
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