Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Dreichen)
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(Dreichen)
nl. drietje
- [Eine Tulpenversteigerung in Haarlem im Jahre 1637 wird beschrieben: "Der an der Schiefertafel Sitzende, man kann ihn den Secretarius nennen, zeichnet die bewußte Figur [zur Abbildung vgl. Faksimile S. 82] auf die Tafel. Das ootje [kleine o] auf der Mitte des Längsstrichs dient, um darin einzuzeichnen, wie viel Stüber der Verkäufer dem höchsten Bieter verspricht. Wenn das eingetragen ist, beginnt das Aufbieten, bis endlich Niemand mehr höher gehen will. Dann schreibt der Secretarius an dem Strich über und unter dem ootje die tausende, hunderte und einzelnen Gulden, die die gebotene Summe beträgt, an und frägt dreimal, ob Niemand mehr bietet, jedes Mal einen Strich machend, die zuletzt mit einem Strich umzogen werden. Wenn er dann endlich zum vierten Male fragt, zieht er einen Querstrich durch die drei anderen und ertheilt damit den Zuschlag. Damit ist der Käufer zur Zahlung verpflichtet, falls der Verkäufer das Gebot genehmigt, aber auch im gegentheiligen Falle erhält derselbe die von jenem ins ootje gesetzte Summe. Diese Summe stellt das dar, was an vielen Stellen der t'Samenspraecken als "drietje" erwähnt, aber nicht näher erklärt wird"]H. zu Solms-Laubach, Weizen und Tulpe und deren Geschichte (Leipzig 1899) 83