Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreidoppel

Dreidoppel

das Sechsfache
  • so jemands ... seine jahrliche phacht oder zins nit zalte, derselb solle zum ersten dubbelen phacht, zum zweiten noch so viel, zum dritten dreidoppel, zum vierten das gut ... heimgefallen sein
    1723 RhW. II 1 S. 77