Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreierherr
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zu
Dreier (II)
- der dryerherren, über der statt sachen gesetzt, ynnemen- und usgeben-buech1451 SchweizId. II 1547Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 33
- der zyt verordnete drygerherren und verwalltere des gemeinen gutes zu B.oJ. BaselUB. X 422
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