Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreiherrig
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dreiherrig
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drei Herren gemeinsam gehörend
- K. hat einen kotten unter, so dreyherigh1645 Westfalen/Schnettler,Steuerstr. 168
- daß diese Langeler herrligkeit dreiherrig were1664 RhW. II 1 S. 293Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 1738 Hayme 97
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- DWB. II 1383
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- Eifel/ErlAtlRhProv. VIII 87