Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreißigen
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dreispännig
(Dreispild)
(dreispilden)
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dreispitzig
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Einfuhrzoll bezahlen
vgl.
unverdreißigst,
verdreißigen
- sy [die Schuster] sein von leder, das sy zu notdürfft gemainer stat kauffen und herfueren zu draissigen nichts schuldig1523 Ödenburg/MHungJurHist. V 2 S. 15