Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreißigstzettel

Dreißigstzettel

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Zollquittung oder -passierschein
  • waren, so etwa vermöge der dreyßigst-zettel geführt werden
    1629 CAustr. III 90
  • in denen mauth- und dreyssigistzetln, nach dem gulden werth, taxiert
    1659 WienMautO. 13