Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreißigstzettel
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Zollquittung oder -passierschein
- waren, so etwa vermöge der dreyßigst-zettel geführt werden1629 CAustr. III 90Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in denen mauth- und dreyssigistzetln, nach dem gulden werth, taxiert1659 WienMautO. 13