Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dreistempelig
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wie dreibeinicht
- ob einer ... nit weniger hett, dan ein dreystemplichen stull, der soll dannoch seiner ehrw. die frohn zu thun schuldigh sein1545 Landkreis Trier/GrW. II 117Faksimile (ca. 220 KB)
- wer ein erbtheil hat entpfangen ... also guit, daß man ein dreystempellichen stoil daruf stel, der ist ... ein bestheupt schuldig1547 GrW. II 101Faksimile (ca. 206 KB)