Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreiteilung

Dreiteilung

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  • kombt der [flüchtige] man dan nicht wiederumb, so soll man dreitheilung machen auß dem gut, und der herr von Bl. die zwo theilung hoelen und der voigt von Sch. die dritte
    oJ. Eifel/GrW. VI 557