Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreizehnerherr

Dreizehnerherr

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wie Dreizehner (I) 
  • damit ... sowohl ordinari wochen- alß kauften gerichten ... nicht gehinderet werden, sollen keine von den dreyzehner-herren ans gericht gesetzt [werden]
    1643 BaselRQ. I 1 S. 546