Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dreizehnerherr
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Dreizehnabend
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Dreizehnergericht
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wie Dreizehner (I)
- damit ... sowohl ordinari wochen- alß kauften gerichten ... nicht gehinderet werden, sollen keine von den dreyzehner-herren ans gericht gesetzt [werden]1643 BaselRQ. I 1 S. 546Faksimile (ca. 207 KB)