Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Drilltag
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- jedes bataillon hat noch seinen besonderen trüllmeister, der an den kleinen exerzier- oder trülltägen die mannschaft in waffen üben soll1782 SchweizId. IV 532Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons