Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Drilltag

Drilltag

Tag als Termin für Exerzier- und Waffenübungen
  • jedes bataillon hat noch seinen besonderen trüllmeister, der an den kleinen exerzier- oder trülltägen die mannschaft in waffen üben soll
    1782 SchweizId. IV 532