Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dritteler

Dritteler

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I der die Pacht eines in Drittelbau vergebenen Anwesens usw. einzieht
  • ob sy den drittal wolten haben vnd mir von in ein drittaler geschickt würd, sol ich den drittal geben vnd legen
    1493 Indersdorf II 194 (nr. 1612)
  • so die herrschaft ihr drittelfrucht zu treschen willens, soll sie ... ein dritteiler ordnen
    1589 Wildecker Lagerbuch/DRWArch.
  • 1600 Knapp,BeitrRWG. 191
  • SchwäbWB. II 394
II wie Drittelbauer (I) 
  • theilen sich die pflichtigen in 25 vollmeier, 21 halbmeier, 9 drittler und 100 handköthner
    oJ. Hannover/Stüve,Landg. 18
III Unverheirateter als dritter Knecht nach dem Oberknecht (I) und dem Mittelknecht 
IV "der um den dritten Teil des Ertrages das Feldstück bearbeitet" SiebbWB. II 81