Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Drittellehner
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- giebt der grund-unterthan seine stift und gilt nicht alle jahre, sondern nur von drey zu drey jahren, so heißt es ein drittel-lehner1756 CMax. IV 7 § 32Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)