Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Durchbrennung
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(Durchacker)
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durchaus
Durchbegleitung
durchbeißen
durchbrechen
(durchbrennen)
Durchbrennung
als Körperstrafe
- straff deß gemainen fluechens ... nach vorhergehender durchbrennung oder außschneydung der zungen deß landts verwisenNÖLGO. 1656 II 59 § 9Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)