Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): durchgraben
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- welche an frembden teüchen und weyhern die dämme durchgraben sollen am leib und leben gestraffet werden1707 SudetenHGO. Art. 19 § 45Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Gierke,DeichR. II 677