Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Durchlieferung

Durchlieferung

  • wenn ein landgericht einen geschlossenen delinquenten durch obbenanntes dorf führet, so hat selbes ... um die erlaubniss dieser durchlüferung bei dem dorfrichter anzuhalten
    18. Jh. ÖW. X 167
unter Ausschluss der Schreibform(en):