durchziehen

I die Siegelschnur
II Strafe des Kielholens
  • wer sich auf oder von 2 oder mehr schiffen ... anzeichnen läßt, der soll unten durchgezogen und als ein schelm mit dem boote ans land gesetzet werden
    1682 KurbrandenbSeekriegsR. Art. 12
III durchhecheln
  • verbietend den andern schimpflich zu verunglimpfen oder durchzuziehen
    1721 BernMand. V nr. 7 P. 4