Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ebenteuern

ebenteuern


I etwas ersetzen, Sicherheit leisten
  • er sol ... seinen erben die vogtei ewenteuren mit anderm gut
    1278? ÖLR. Art. 59
  • den [schaden] schull wir im ablegen und ebenturen mit an der unserm aigen
    1335 SPöltenUB. I 317
  • so schol unser ebentewr ... ledig und los sein, sam wir fur seinew recht geebentewrt haben
    1375 GöttweigUB. I 623
  • würde ... einem ein schwein ... beschedigt, das sol er eben theuren 
    1597 PeineStat. 265
II jemanden als Bürgen stellen
  • Lexer I 504
unter Ausschluss der Schreibform(en):