Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ehedingrüge

Ehedingrüge

  • 1731 Mitter,ZittauRatsd. 77 n. 2
  • [es ist] bräuchlich, daß die eidingsrügen, in gebot und verbot bestehend, an der gemeinerechnung pflegen vorgelesen zu werden
    1759 Mitter,ZittauRatsd. 67