Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ehemüllner

Ehemüllner

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  • nicht schuldig zu dem ehehaft tätung zu kommen [sind unter anderem] ... die rechten ehemillner und pecken
    17. Jh. (Hs.) ÖW. I 183
unter Ausschluss der Schreibform(en):