Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ehrenabtrag

Ehrenabtrag

Entschädigung für außereheliche Schwängerung
  • welcher lediger gesell eine jungfrau ohne nothzwang schwengert ... und sie zu einen würklichen weib begehrt und aber sie ihn nicht haben will, der soll ihr nicht schuldig sein ein ehrnabtrag zu thuen
    17. Jh. Westungarn/ÖW. VII 1015