Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2eigen

I in Althochdeutschen Glossen für priuatus, suus, proprius 
II von Liegenschaften
  • 1 frei von gemeiner Nutzung, dem Einzelnen zugehörend, im Recht nicht beschränkt
    • -- Zuweilen auch in Zusammensetzungen
    • -- eigen gut: keine scharfe Trennung zwischen Grundstück und Recht an ihm
    • --
  • 2 neben frei, ledig und ähnlichem: frei von Abgaben; schließlich formelhaft
III von beweglichen Sachen oder Vermögen im weiteren Sinne: zugehörend, im Gegensatz zu fremd; (zu Eigentum besessen)
  • 1 bei Hab und Gut
    • -- eigenes Kindesvermögen
    • -- eheliches Sondergut
  • 2 von einzelnen Gegenständen und Rechten
  • 3 von Geld: im Gegensatz zu geliehen
  • 4
IV von Menschen
  • 1 leibeigen, hörig
    • a
      • -- in Schuldknechtschaft verfallen
    • b in Formeln
  • 2 blutsverwandt
  • 3 von der eheherrlichen Gewalt
  • 4 persönlich
  • 5 mit eigener Hand, das heißt allein, ohne Eideshelfer schwören
  • 6 eigener rauch selbständiger Haushalt
  • 7
  • 8 Selbstkosten
  • 9 mündig, voll geschäftsfähig
V
  • 1 Selbsthilfe, Eigenmacht
  • 2 Eigenbesitz
  • 3 besonders
  • 4 eigen machen 
    • a bekannt machen
    • b das Eigentumsrecht verschaffen