Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3eigen
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, eignenII übereignen, ein (Grundstück-)Recht übertragen; häufig in Formeln
III jemanden (gerichtlich) in das Eigentum einweisen; (von Grundstücken und verfallenen Pfändern)
- 1 zu Eigentum machen, sich aneignen, als Eigentum in Anspruch nehmen
- 2 durch Verjährung in das Eigentum eines andern fallen, ersessen werden
- 3 geeignet sein: mit Grundeigentum versehen sein, ansässig sein
- 4 das eingedeichte Land in Beschlag nehmen, enteignen
V jemandem gehören, von Rechts wegen zustehen; (sich) gebühren
- 1 sich in Hörigkeit, Leibeigenschaft begeben
- 2 sich verschreiben
- 3 jemanden festnehmen
- 4 als Kind annehmen
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