Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3eigen

3eigen

, eignen
I
II übereignen, ein (Grundstück-)Recht übertragen; häufig in Formeln
III jemanden (gerichtlich) in das Eigentum einweisen; (von Grundstücken und verfallenen Pfändern)
  • 1 zu Eigentum machen, sich aneignen, als Eigentum in Anspruch nehmen
  • 2 durch Verjährung in das Eigentum eines andern fallen, ersessen werden
  • 3 geeignet sein: mit Grundeigentum versehen sein, ansässig sein
  • 4 das eingedeichte Land in Beschlag nehmen, enteignen
V jemandem gehören, von Rechts wegen zustehen; (sich) gebühren
  • 1 sich in Hörigkeit, Leibeigenschaft begeben
  • 2 sich verschreiben
  • 3 jemanden festnehmen
  • 4 als Kind annehmen