Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): eigenbehörig
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eigenbehörig
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I
von Personen: leibeigen, hörig
vgl.
2eigen (IV 1)
- die höffe und güter, welche von eigenbehörigen besessen1652 Wigand,Paderb. III 18Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daß die meisten bauern in den betr. kirspelen eigenbehörige oder wachszinsige leute sind1682 Engelke,GogerichtDesum 86Faksimile (ca. 56 KB)
- 1758 Haltaus 284
Faksimile - in Google Books
- Brinckmeier I 669
Faksimile (ca. 166 KB)
- Wittich,Grdh. 368
II
von Liegenschaften: dem Herrn des Leibeigenen gehörend, diesem nur zur Bestellung überlassen
- von den auf den eigenbehörigen praediis erzielten kindern; des durch den tod der eltern oder auf sonstige art erledigten eigenbehörigen gutes1774 Wigand,Denkw. 293Faksimile (ca. 132 KB)