Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Eigenmann

Eigenmann

vgl. Einigsmann

I Leibeigener, Höriger, Angehöriger eines niedern Standes
II Eigentümer, Grundherr
  • es soll auch kein grasserin auf keinem acker nit schneiden ohne erlauptnuß des aigenmanß 
    1578 WürtLändlRQ. II 248
  • das des lehenmans kinde ... [nicht] vor dem aigenmann recht solt haben zu lösen
    oJ. SchwäbWB. VI Nachtr. 1804
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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