Eigenschafter
Eigenschafter
Eigentümer, Eigentumsbesitzer
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dieselb fahrende hab soll durch verstendige leuth geschetzt werden, vff dz so der widerfall geschehe, vnnd solch stückh sein anschlag bezahlt ... damit soll sich der eigenschaffter benügen lassen1501 HagenauStatB. 251 Faksimile
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die gritigen eigenschafter, die hochvartigen herscheroJ. Schmidt,ElsWB. 74
- Diefenb.-Wülcker 402 Faksimile
- SchwäbWB. II 573 Faksimile