Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einbehagen
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Einbegreifung
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- daß obg. vertragung allein auf der clöster ... nothdurfftswälder ... auch einbehaggte [Wälder] den verstand nimmt1663 CAustr. III 186Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)